Arbeitsvertrag

Zwischen

Arbeitgeber:   Arbeitnehmer:  
Name: __________________________ Name: __________________________
Straße: __________________________ Straße: __________________________
Ort: __________________________ Ort: __________________________
    geboren am: __________________________
  1. Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von 3 Jahren gerechnet ab Aufnahme der Tätigkeit am Beschäftigungsort vom Arbeitgeber als______________ zu den allgemeinen Bedingungen des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland eingestellt.
    Der Lohn beträgt monatlich EURO __________ brutto für eine vereinbarte Arbeitszeit von _________ Stunden / monatlich

  2. An Sachbezügen werden gewährt :
    a ) Anwesenheitskost : Frühstück - Mittagessen - Abendessen
    b ) Wohnung
    um jeweils zu den nach §160 RVO festgesetzten Sätzen gegen den Bruttolohn verrechnet.
    Abtretung und Verpfändung von Zahlunganssprüchen aus dem
    Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen.

  3. Überstunden dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Betriebsinhabers bzw. seines Vertreters geleistet werden. Sie können durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Überstundenansprüche bestehen nicht, soweit übertarifliche Löhne gezahlt werden. Die Verrechnung von
    Überstundenansprüchen gegen übertarifliche Entlohnung kann nur auf Monatsbasis erfolgen. Verbleibende Entgeltansprüche aus Überstunden
    sind mit Ablauf des Monats fällig, in dem sie geleistet sind.

  4. Die Anreisekosten vom Wohnort des Arbeitnehmers zum
    Beschäftigungsort übernimmt der Arbeitgeber.
    Die Kosten der Rückreise trägt der Arbeitnehmer. Er ermächtigt den Arbeitgeber, die hierfür vorraussichtlich erforderlichen Kosten durch Einbehaltung monatlicher Teilbeiträge in Höhe von EURO 51,13 aus seinem Nettolohn auf ein Sperrkonto bei der hiesigen Bank einzuzahlen und anzusparen .
    Der Arbeitgeber bürgt für alle Kosten, die durch Einreise, Aufenthalt und
    Rückreise des Arbeitnehmers entstehen.

  5. Das auf höchsten 3 Jahre befristete Arbeitsverhältnis (§ 4 Ziff.4 AAV i.V.m.
    § 4 Ziff.4 ASAV) kann während seines Verlaufes beidseitig unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
    Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig.
    Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere: unentschuldigtes Fernbleiben
    vom Arbeitsplatz, wiederholte Dienstbehinderung durch Trunkenheit, schwere Beleidigung von Betriebsangehörigen, ungebührliches Verhalten gegenüber Gästen, geschäftsschädigendes Verhalten sowie anderweitige
    Tätigkeit des Arbeitnehmers für Dritte während der Freizeit und des Urlaubs.

  6. Wer den Vertrag bricht oder schuldhaft die Lösung des Betrages außerhalb
    der normalen Kündigungsfristen herbeiführt, schuldet dem anderen Teil unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches eine Vertragsstarfe in Höhe des anteiligen Lohnes für einen Monat.
    Die Vertragstrafe kann von beiden Vertragspartnern gegen
    Zahlungsansprüche gleich welcher Art aus dem Vertragsverhältnis
    aufgerechnet werden .

  7. Der Arbeitnehmer versichert ausdrücklich, arbeitsfähig, nicht krank, nicht behindert und nicht schwanger zu sein.

  8. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, wovon jeder Vertragspartner eine Ausfertigung erhält. Zusätzliche Kopien werden den betreffenden Behörden ( Botschaft, Ausländeramt, Arbeitsamt ) zur Verfügung gestellt. Änderungen dieses Vertrages bedürfender Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.


Datum:……………………........……

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Arbeitgeber
Arbeitnehmer

Dieser Arbeitsvertrag befindet sich in Übereinstimmung mit den geltenden arbeitsrechtlichen sowie tarifvertraglichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften des Ausländerrechts.