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SATZUNG

THAILÄNDISCHER GASTÄTTENVERBAND DEUTSCHLAND

PARAGRAPH 1
Allgemeines

Punkt 1.

Der Name des Verein lautet:" THAILÄNDISCHER GASTÄTTENVERBAND DEUTSCHLAND"

Abkürzung: TGV Nach Eintragung in das Vereinregister: TGV e.V.

Punkt 2.  

Thailändische Restaurants gemäß dieser Satzung sind Restaurants, die nicht weniger als 75 Prozent ihrer Speiseangebote als thailändische Speisen anbieten und die in der Bundesrepublik registriert sind.

Punkt 3.   Der thailändische Gastättenverband Deutschland e.V. steht unter der Schirmherrschaft der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin.
Punkt 4.   Sitz des Vereins ist die: Königlich Thailändische Botschaft in Berlin.
Punkt 5.  

Zielsetzung des Vereins:

5.1 Pflege, Verbreitung und Entwicklung der thailändischen Eßkultur
5.2 Aufbau der kulturellen Verbundheit unter Thailändern und zwischen Thailändern und anderen Staatsbürgern durch thailändishe Küche, die zum Verständnis und zur Liebe der thailändische Eßkultur beiträgt.
5.3 Zentrum und Treffpunkt zum Austausch von Ideen und Ratschlägen, die das Betreiben von thailändischen Restaurants betreffen.
5.4 Förderung der Verbundenheit der thailändischen Restaurants zum Nutzen bei Verhandlungen mit Dritten und zur Förderung und zum Vorteil der thailändischen Restaurants.
5.5 Vermittler zwischen Betriebsinhabern und Angestellten in thailändischen Restaurants zwecks Verständigung und gerechter Behandlung.
Punkt 6.  

Vereinsmitglieder sind in drei Katergorien aufzuteilen:

6.1 Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die gemäß den Vorraussetzungen in Punkt 7. als Mitglieder beigetreten sind.
6.2 Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, die nicht die Eigenschaften gemäß Punkt 7.1 besitzen.
6.3 Ehrenmitglieder sind ein Vertreter der Botschaft, ehrbare Personen oder Personen mit besonderer Befähigung oder Personen,die den Verein fördern, und durch Abstimmung des Vereinsvorstands zur Mitgliedschaft eingeladen worden sind,
Punkt 7.

Eigenschaften der ordentlichen Mitglieder:

7.1 Sie sind Inhaber eines thailändischen Restaurants oder dessen Vertreter. die durch eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung berechtigt sind. Die Anzahl der vertreter ist auf zwei begrenzt. Bei der Stimmabgabe hat ein Restaurant jeweils eine Stimme.
7.2 Sie weisen gute Führung auf.
7.3 Ihnen ist gemäß Punkt 11.4 die Mitgliedschaft niemals aberkannt worden.
7.4 In ihrem Restaurant müssen mindestens zwei Köche beschäftigt sein.
7.5 Belege der Registrierung bei der deutschen Behörde sind vorzulegen.
7.6 Bei thailändischen Restaurants, die andere Eigenschaften besitzen als vorgeschrieben, trifft das Komitee durch Stimmabgabe die Entscheidung.
Punkt 8.   Bewerbung zur Aufnahme als außerordentliches Mitglied Bewerber für eine außerordentliche Vereinsmitgliedschaft reichen dem Komitee das ausgefüllte Formular des Vereins ein, wobei die Bestätigung von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern erforderlich ist. Nach Zustimmung des Komitees sind die Aufnahmegebühren fällig.
Punkt 9.   Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder beginnt mit dem Erhalt der Zusage der Personen, die vom Komitee als Ehrenmitglieder Vorgeschlagen wurden.
Punkt 10.   Mitgliederjahresbeiträge
Die Höhe der Beiträge werden je nach Bedarf vom Komitee bestimmt. Die Bekanntmachung wird zur Information der Mitglieder im Büro des Vereins ausgehängt.
Punkt 11.  

Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gründen:

11.1 Schließung des Betriebs, Wechsel des Inhabers
11.2 Kündigung, Tod des Mitgliedes
11.3 11.3 Fehlende Eigenschaften als Mitglied oder Verfehlungen bei der Pflichtausübung als Mitglied, wobei mindestens 5 Mitglieder den Antrag auf Aberkennung unterzeichnen und dem Komitee vorlegen.
11.4 Das Komitee kann durch Abstimmung die Aberkennung bewirken, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt. Hierbei werden bei der Versammlung zweidrittel der Stimmen des Komitees benötigt.
11.5 Fehlende Beitragszahlung nach dreimaliger schriftlicher Mahnung.
Punkt 12  

Rechte und Verpfichtungen der Mitglieder:

12.1 Ordentliche Mitglieder dürfen an der Versammlung teilnehmen.
12.2 Ordentliche Mitglieder können bei der Versammlung jeweils eine Stimme abgeben. Sie können sich zur Wahl zum Vereinspräsidenten und zu Komiteemitgliedern stellen.
12.3 Ordentliche Mitglieder können bei dem Komitee eine außerordentliche Hauptversammlung beantagen. Dazu sind ein Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder nötig.
12.4 Sie sind berechtigt, gemäß der Regelung der Komitees, die Räumlichkeiten des Vereins zu nutzen.
12.5 Sie sind berechtigt, beim Komitee Antrag aüf Überprüfung der Dokumente und der Buchhaltung des Vereins zu bewirken.
12.6 Sie sind berechtigt, beim Komitee Vorschläge zur Führung des
Vereins einzureichen.
12.7 Sie sind verpfichtet, die Satzung des Vereins streng zu befolgen .
12.8 Sie sind verpfichtet, bei den Tätigkeiten des Vereins behilflichzu sein .
12.9 Sie sind verpfichtet, an den Tätigkeiten des Vereins teilzunehmen
und den Verein und dessen Ruf zu fördern .
12.10 Sie sind verpfichtet, gemäß der Regelung des Komitees, die Jahresbeiträge zu zahlen .

PARAGRAPH 2
Wahl des Komitees

Punkt 13. Die Hauptversammlung wählt ein Komitee zur Durchführung der Vereinsgeschäfte. Das Komitee besteht aus einem Vorsitzenden und nicht weniger als zehn Mitgliedern.
Punkt 14.  

Wahl des Vorsitzenden und Komitees

14.1 Die Wahl des Vorsitzenden und des Komitees erfogt alle zwei Kalenderjahre. Der Wahltermin darf um höchstens 30 Tage überschritten werden.
14.2 Die Wahl findet in der ordentlichen Hauptversammlung statt. Die Vereinsmitglieder legen eine Liste von ordentlichen Mitgliedern vor, die zu Komiteesgliedern gewählt werden sollen, und die von mindestens einem anderen Mitglied bestätigt werden. Nach Einreichung der Listen übernehmen mindesten drei Mitglieder, jedoch nicht mehr als fünf Mitglieder, die Aufgabe, Stimmzettel zu verteilen und die Stimmen auszuzählen .
14.3 Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Danach werden die Stimmen sofort ausgezählt und das Ergebnis wird bekanntgegeben .
14.4 Vier Positionen, die gewählt werden müssen, sind ein Vorsitzender, ein Buchhalter und zwei Prüfer der Buchhaltung .
14.5 Der gewählte Vorsitzende behält sich das Recht vor, die Komiteemitglieder als ein Team selbst zusammemzustellen, die die Resttätigkeiten übernehmen.
14.6 Im Falle, daß die gewählten Personen keine thailändischen Staatsbürger sind oder die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzen, wird die Wahl für ungültig erklärt. Es werden innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Wahl neue Listen vorgeschlagen und erneut Stimmen abgegeben, bis Personen mit thailändischer Staatsbürgerschaft und den vorgeschriebenen Eigenschaften gewählt wurden .
14.7 Die Liste der Personen, die bei der Wahl Stimmen erhalten haben, wird nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geführt. Sie sind Reservekomiteemitglieder, für den Fall, daß Komiteemitglieder ihre Stellen quittieren.
Punkt 15.  

Der Handelsbotschafter (Minister of Office of the Commercial Affairs) ,
ist auf Grund seiner Position Ehrenmitglied .

der Wirtschaftsberater(Director of Office of Thailand Board of Investment) ,

der Direktor des Fremdenverkehrsamtes (Tourism Authority of Thailand) ,

der Direktor des Handelszentrums (Office of Thai Trade Center) in Frankfurt / Main und ein Beamter der Königlichen Botschaft (Royal Thai Embassy) sind auf Grund ihrer Position Ehrenmitglieder.

Die Ehrenmitglieder haben die Aufgabe, die Tätigkeiten des Vereins dadurch zu unterstützen, daß sie zusammen mit dem Komitee an Versammlungen teilnehmen und Vorschläge und Ideen unterbreiten. Sie haben jedoch kein Stimmrecht .

PARAGRAPH 3
Position und Aufgaben des Komitees

Punkt 16.

Position und Aufgaben des Komitees

16.1 Der Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung des Vereins, ist Vertreter des Vereins gegenüber Dritten, übernimmt den Vorsitz bei Komiteeversammlungen, ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen sowie die Funktion als Mitglied des Komitees zur Förderung der thailändischen Kultur in der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Der Buchhalter übernimmt sämtliche Aufgaben, die die finanziellen Angelegenheiten des Vereins betreffen. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und bewahrt die Belege zwecks Überprüfung auf .
16.3 Zwei Prüfer der Buchhaltung überprüfen mindestens einmal in sechs Monaten die Buchhaltung des Vereins.
16.4 Weiterern Komiteemitgliedern werden vom Vorsitzenden Positionen und Aufgaben zugeteilt.
Punkt 17.  

Ernennung von stellvertretenden Komiteemitgliedern

17.1

Der Vorsitzende ist berechtigt, von den Mitgliedern höchstens fünf geeignete Personen zu stellvertretenden Komiteemitgliedern zu ernennen, die die Aufgaben des Vorsitzenden unterstützen. Diese Positionen enden mit dem Ende der Amtszeit des Vorsitzenden.

17.2 Das Komitee kann mit Zustimmung des Präsidenten zwei geeignete Personen (mit besonderer Befähgung) zu stellvertretenden Komiteemitgliedern ernennen, deren Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des Komitees endet .
Punkt 18.  

Beendigung der Amtszeit
Die Amtszeit des Komitees endet, wenn dies nicht gemäß Punkt 14.6 geschieht, durch :

18.1 fehlende Mitgliedschaft
18.2 Kündigung
18.3 Tod
18.4 durch Abstimmung des Komitees, wobei zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind.
Punkt 19.   Die Komiteemitglieder, die ihr Amt aufgaben wollen, reichen dem Vorsitzenden die schriftlichen Kündigung ein. Sie werden vom Amt entlassen, wenn der Vorsitzende die Kündigung genehmigt hat.
Punkt 20.   Wenn ein Komiteemitglied aus dem Amt scheidet, wird sein Amt durch ein Reservekomiteemitglied besetzt .
Punkt 21  

Rechte und Pflichten des Komitees

21.1 Das Komitee ist berechtigt, verschiedene Regelungen, die nicht in
Widerspruch zu der Satzung stehen, zu erlassen, die von den
Vereinsmitglieder befolgt werden.
21.2 Das Komitee kann die Hauptversammlung einberufen.
21.3 Das Komitee führt die Vereinsgeschäfte der Satzung und
Zielsetzung des Vereins gemäß .
21.4 Das Komitee ist für sämtliche Vereinsgeschäfte veranwortlich.
21.5 21.5 Das Komitee beruft die Hauptversammlung ein, wenn ein Drittel der
ordentlichen Vereinsmitglieder einen Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung gestellt haben. Die Hauptversammlung muß innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags stattfinden .
21.6 Das Komitee fertigt Dokumente und Belege über Vereinsgeschäfte und Protokolle der Versammlungen an, die auf Verlangen von den Vereinsmitgliedern üderprüft werden können .
21.7 Das Komitee kommt weiteren Verpflichtungen gemäß der Satzung nach.
Punkt 22.   Das Komitee kommt zwecks Beschprechung der Vereinsgeschäfte mindestens einmal in sechs Monaten zusammen .
Punkt 23.   Bei Komiteeversammlungen muß mehr als die Hälfte der Komiteemitglieder anwesend sein. Bei der Abstimmung, wenn nicht anders vorgeschrieben, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei gleicher Anzahl der Stimmen enscheidet der Präsident .
Punkt 24.   Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden bei der Komiteeversammlung oder wenn der Präsident seine Aufgaben dabei nicht wahrnehmen kann, wählt das Komitee ein Komiteemitglied zum Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung.

PARAGRAPH 4
Hauptversammlung

Punkt 25.

Die Hauptversammlung gibt es als

25.1 ordentliche Hauptversammlung oder als
25.2 außerordentliche Hauptversammlung
Punkt 26.   Das Komitee beruft jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ein .
Punkt 27.  

Bei der ordentlichen Hauptversammlung werden mindestens folgende Tagesordnungspunkte dargelegt :

27.1 Bericht über Vereinsgeschäfte des vergangenen Jahres
27.2 Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Jahres
Punkt 28.   Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn das Komitee dies veranlaßt oder wenn nicht weniger als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies bei dem Komitee beantragt haben .
Punkt 29.   Die bekanntmachung der Hauptversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder, in der Datum, Uhrzeit und Ort festgelegt werden. Die Mitteilung muß 15 Tage vor der Hauptversammlung die angemeldete Anschrift der Mitglieder erreicht haben.

Punkt 30.   Die Hauptversammlung kommt zustande, wenn nicht weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder teilnimmt. Ist die Anzahl der ordentlichen Mitglieder weniger als ein Drittel, entscheiden die anwesenden Mitglieder, ob die Versammlung trotzdem stattfindet, Wird negativ entschieden, so wird die Versammlung um 30 Tage verschoben, die dann ohne die vorgeschriebene Anzahl der Teilnehmer stattfindet .
Punkt 31   Bei der Abstimmung in der Hauptversammlung gilt die Mehrheit der Stimmen. Wird die gleiche Anzahl der Stimmen abgegeben, enscheidet der Vorsitzende.
Punkt 32.1   Der Vereinsvorsitzende ist Vorsitzender der Hauptversammlung. Wenn der Vereinsvorsitzende nicht anwesend ist oder diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann, wählt die Versammlung ein Komiteemitglied zum Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung .
Punkt 32.2   Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterzeichen ist. Der Protokollführer wird jeweils vor beginn der Hauptversammlung aus den Reihen der Komiteemitglieder gewählt.

PARAGRAGH 5
Finanzen und Vermögen

Punkt 33. Das Komitee ist für veranwortlich Finanzen und Vermögen des Vereins .
Punkt 34.  

Das Bargeld des Vereins wird auf ein Konto bei einer Bank in der Bundesrepublik Deutschland, das unter dem Namen des Vereins eröffnet wird, eingezahlt.

34.1

Bei Auszahlung werden Unterschriften folgender Personen benötigt :

Buchhalter + Vorsitzender
oder Buchhalter + die vom Vorsitzenden bevollmächtigte Person
oder Vorsitzender + die vom Buchhalter bevollmächtigte Person

PARAGRAGH 6
Änderung der Satzung

Punkt 35. Bei Änderung der Satzung wird bei der ordentlichen Hauptversammlung nicht weniger als zwei Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder benötigt. Die Stimmabgabe der ordentlichen Mitglieder kann per Post erfolgen.

ZUSATZ

Beschäftigung von Personen, die keine Mitglieder sind

Punkt 36. Wenn der Verein Personen, die keine Mitglieder sind, für die Tätigkeit des Vereins anstellt, bedarf die Anstellung der Zustimmung des Komitees. Der Arbeitsvertrag ist bis zum Ende der Amtszeit des Komitees gültig .

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